Gesetze / Geschäftsordnung des Bundesrates BRGO 1966 § 48 Abweichung von der Geschäftsordnung Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 29.05.2025. Zur aktuellen Fassung → Will der Bundesrat im einzelnen Fall von der Geschäftsordnung abweichen, so bedarf es eines einstimmigen Beschlusses.